FAQ

F.A.Q.

Häufig gestellte Fragen

Hier findest du Antworten auf viele häufig gestellte Fragen rund um die Schule und den Schüler*innenrat

Dürfen Lehrkräfte Schüler*innen das Mobiltelefon abnehmen und behalten?

Nach § 129 Nr. 12 HSchG kann die Schule Vorgaben zur Handznutzung machen, wie z.B. das Ausschalten während der Unterrichtszeit. Wird der Unterricht oder die Ordnung der Schule durch ein Mobiltelefon gestört, ist die zeitweise begrenzte Abnahme als sog. pädagogische Maßnahme zulässig (§ 82 Abs. 1 Satz 2 HSchG).

Der störende Gegenstand ist (normalerweise) am Ende des Unterrichtstags zurückzugeben (§ 64 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses). Die Rückgabe kann bei Minderjährigen auch über die Eltern erfolgen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 VOGSV). 

Sind Kollektivstrafen zulässig?

Pädagogische Maßnahmen oder Ordnungsmaßnahmen dienen dazu, auf die Schülerin oder den Schüler pädagogisch einzuwirken und den Schüler oder die Schülerin dazu anhalten, in Zukunft ein anderes Verhalten in ähnlichen Situationen zu zeigen.

Dementsprechend muss ein exakt dem Schüler oder der Schülerin zuzuweisendes Fehlverhalten vorliegen, da eine entsprechende Ordnungsmaßnahme auf den Schüler oder die Schülerin zugeschnitten sein muss, um als entsprechend und gerechtfertigt angesehen zu werden.

Kollektivmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern, denen kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, sind unzulässig.

Dürfen über die Ferien Hausaufgaben aufgegeben werden?

Über die Ferien sollen keine Hausaufgaben ausgegeben werden (§ 35 Abs. 5 VOGSV)

Dürfen Lehrkräfte ein Attest bei Krankheit verlangen?

In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass eine Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist; die Kosten haben die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler zu tragen.

In besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden. (§ 2 Abs. 2 VOGSV)

Wie viele Arbeiten dürfen pro Woche/ Tag geschrieben werden?

Außer in beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht dürfen von einer Schülerin oder einem Schüler grundsätzlich an einem Tag nur eine, in einer Unterrichtswoche nicht mehr als drei, in Grundschulen nicht mehr als zwei, schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 verlangt werden.

Dies gilt nicht für die nachträgliche Anfertigung von schriftlichen oder anderen Leistungsnachweisen, die die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat. (§ 28 Abs. 2; § 29 Abs. 1)

Was kann ich bei Mobbing tun?

Du bist selber von Mobbing betroffen oder kennst jemanden, der unter Mobbing leidet und du weißt nicht, was zu tun ist?

Am wichtigsten ist häufig, dem Betroffenen oder der Betroffenen zuzuhören. Als Betreffone/r hilft es oft, sich Freunden oder der Familie anzuvertrauen und über die Probleme zu sprechen.

Suche auch das Gespräch mit einer Lehrkraft oder auch der Schulleitung.

Anonyme Beratung findet ihr auch bei der „Nummer gegen Kummer“ unter der Telefonnummer 116 111.

Du hast noch Fragen?

Weitere Fragen beantworten wir Dir gerne per E-Mail oder über unser Kontaktformular.

Noch mehr Fragen, Antworten und Fachkompetenz findet Ihr auch bei der Landesschülervertretung Hessen (lsv-hessen.de).